BGH, Beschluss vom 25.09.2024, AZ XII ZB 236/24
Ausgabe: 11/2024Betreuungsrecht
a) Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Es genügt, wenn der Rechtsmittelführer die Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom15. Juli 2020 – XII ZB 147/20 – FamRZ 2020, 1680).
b) Im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde reicht es dabei schon aus, wenn der Rechtsmittelführer zumindest schlüssig behauptet, dass die angegriffene Entscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt
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