BGH, Beschluss vom 09.10.2024, AZ XII ZB 253/24

Ausgabe: 11/2024Familienrecht

a) In Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist das nach§ 321 Abs. 1 FamFG eingeholte Sachverständigengutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 167 Abs. 3 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern.
b) Von der Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens kann in diesen Verfahren unter den Voraussetzungen des § 164 Satz 2 FamFG abgesehen werden. Dem Kind ist dann jedoch der Inhalt des Gutachtens entsprechend seinem Alter- und Entwicklungsstand durch den Verfahrensbeistand mitzuteilen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Juli 2012 – XII ZB 661/11 – FamRZ 2012, 1556).
c) Zu den Begründungsanforderungen, wenn die Unterbringung eines Minderjährigen für länger als sechs Monate genehmigt werden soll.

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