BGH, Beschluss vom 10.03.2021, AZ IV ZR 8/20

Ausgabe: 04-2021Erbrecht

Der Herausgabeanspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB gehört nicht zum Nachlass gehört. Wenn mehrere Vertragserben bzw. bindend eingesetzte Schlusserben vorhanden sind, steht dieser Anspruch nicht den Erben gemeinschaftlich zu, sondern jedem von ihnen persönlich, und zwar zu einem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil. (Leitsatz der Redaktion)

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