BGH, Beschluss vom 21.10.2020, AZ VIII ZR 261/18

Ausgabe: 12-2020Erbrecht

Durch den zugunsten des Beklagten erfolgten Ausspruch des Vorbehalts der be-schränkten Erbenhaftung nach §780 Abs.1 ZPO ist der Kläger regelmäßig be-schwert (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 13.Juli 1989 -IXZR 227/87, NJW-RR 1989, 1226 unter II 2).

Denn ein solcher Vorbehalt ist zugleich mit der Feststellung verbunden, dass das Gericht vom Vorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit (§1967 BGB) ausgeht, wodurch im Falle der Rechtskraft des den Vorbehalt aussprechenden Ur-teils das nachfolgende Gericht bei Erhebung einer -auf diesen Vorbehalt gestützten -Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten an diese Beurteilung gebunden (sogenannte Präjudizialität) und der Kläger mit (erneuten) Einwänden gegen die Einordnung der Schuld als reine Nachlassverbindlichkeit ausgeschlossen (soge-nannte Tatsachenpräklusion) wäre.

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