Rheinischer Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention

3. Auflage Grundlagen, Präambel, Art. 1-12 mit gesamteuropäischen Menschenrechtsindex

Die dritte Auflage des vorliegenden Werkes enthält eine ausführliche Kommentierung der Präambel und der Artikel 1-12 EMRK. Damit behandelt das Buch auf rund 409 Seiten die wichtigsten objektiven Elementarrechte. Der Kommentierung ist eine umfassende Einführung in die Menschenrechtslehre vorangestellt, in welcher die Herleitung erklärt, die Grundbegriffe dargestellt und die praktische Umsetzung eines sogenannten „effektiven Menschenrechtsschutzes“ durch die Konventionsstaaten kritisch beleuchtet wird. Der Anhang enthält auf weiteren 59 Seiten Materialien.

Absolutes Alleinstellungsmerkmal des Rheinischen Kommentars ist ein umfassender Menschenrechtsindex für sämtliche Staaten des Europäischen Raumes. Dieser Index beruht auf Datenmaterial zu vier verschiedenen Lebenssachverhalten und wird ausführlich erläutert.

Der Autor:

Florian Fischer betreibt eine Anwaltskanzlei in Düsseldorf. Er bearbeitet vor allem Fälle aus dem Familien-, Erb- und Strafrecht, für welche die Konvention oftmals eine besondere Relevanz hat. Seit 2006 befasst er sich intensiv mit Menschenrechtsfragen. Er ist Leiter des Arbeitskreises Menschenrechte im Verband Deutscher Anwälte (VDA). 2010 erschien von ihm die erste Auflage des vorliegenden Kommentars, 2015 die zweite.

49,00 € inkl. USt.

Zu beziehen u.a. via Amazon.

 

 

Erbschaft- und Schenkungsteuer
Kompakt-Kommentar

An den Bedürfnissen der Beratungspraxis ausgerichtete Darstellung mit besonderem Pluspunkt: die Verzahnung von Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Einkommensteuerrecht und Erbschaftsteuerrecht.

Umfassende Neukommentierung der Verschonungsregelungen zum Betriebsvermögen
Mit zahlreichen Fallbeispielen und Checklisten
Rechtsstand: 1. März 2018
Herausgeber: Michael Preißer/Christian Rödl/Stephan Seltenreich
Bestell-Nr.: E20950
ISBN: 978-3-7910-3732-5
Auflage: 3. aktualisierte Auflage 2018
Umfang: 1547 Seiten
Einband: Hardcover
Produktart: Fachbuch
149,95 € inkl. MwSt.

Der Praktiker-Kommentar wieder aktuell
Konsequent an den Bedürfnissen der Beratungspraxis ausgerichtet, bietet der Kompakt-Kommentar neben der Kommentierung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes auch eine verlässliche Orientierung bei den damit zusammenhängenden Vorschriften des Schenkungsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Erbrechts sowie ausgewählten einkommensteuerlichen Folgefragen.
Die Neuauflage zeichnet sich aus durch eine komplette Neubearbeitung der Kommentierung zu den §§ 13a bis13d, 19a, 28 und 28a ErbStG (Neuregelung der Verschonungsregelungen zum Betriebsvermögen) und eine grundlegende Überarbeitung der Kommentierungen zum Stiftungs(steuer)recht und zum Schenkungsrecht (§ 7 ErbStG).

In einem Anhang zum nationalen Recht wird der immer wichtiger werdenden Internationalität Rechnung getragen. Nach einem Überblick zum internationalen Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht werden die länderspezifischen Besonderheiten in den wichtigsten Residenzstaaten dargestellt.

Zu beziehen unter: https://shop.schaeffer-poeschel.de/prod/erbschaft–und-schenkungsteuer

 

 

Rheinischer Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention

koemmntMenschrechtskonv Grundlagen, Präambel – Lebensschutz und Misshandlungsverbot, Art. 1 und 2 – Privat- und Familienleben, Art. 8 und 12
Rechtswissenschaftlicher Kommentar
2., überarbeitete und erweiterte Auflage
Florian FischerISBN 978-3-8325-2454-8
220 Seiten, Erscheinungsjahr: 2010 / 2015
Preis: 43.00 EURDie zweite Auflage des vorliegenden Werkes enthält eine ausführliche Kommentierung der Präambel sowie der Art. 1, 2, 8 und 12 EMRK. Damit behandelt das Buch auf rund 236 Seiten die wichtigsten objektiven Elementarrechte Leben, Misshandlungsverbot, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit, Privatleben, Familie, Wohnung und Kommunikation. Der Kommentierung ist eine umfassende Einführung in die Menschenrechtslehre vorangestellt, in welcher die Herleitung erklärt, die Grundbegriffe dargestellt und die praktische Umsetzung eines sogenannten „effektiven Menschenrechtsschutzes“ durch die Konventionsstaaten kritisch beleuchtet wird. In der Präambel werden die Situationen aller Konventionsstaaten dargestellt. Der Anhang enthält auf weiteren 59 Seiten Materialien.Aus dem Inhalt:Grundlagen: Zur Geno- und Phänotypik objektiver Elementarrechte – Bestimmende Faktoren von Menschenrechtssituationen – Präambel: Schlüsseldaten sämtlicher Vertragsstaaten – Die Menschenrechtssituation in den einzelnen Staaten – Art. 1: Die Konvention im Normstufenbau – Art 2: Kriegseinsätze – Genozide – Tschetschenien – Sebrenica – Kosovo-Krieg – Lebensschutz in Haft – Art. 3: Folter zu Rettungszwecken – Haft-Standards – Art. 8: Zum Existenzminimum – Recht auf einen selbstbestimmten Habitus – insbesondere das Kopftuchverbot – Schuluniformen – Ausländerrechte – Normabweichende sexuelle Praktiken – Gefängnishaft, Intimität und sexuelle Unversehrtheit – Künstliche Befruchtung – Präimplantationsdiagnostik – Sterbehilfe – Video- und Onlineüberwachung – Vorratsdatenspeicherung – Kindschaftsrecht – Anonyme Geburt und Babyklappe – Sorge- und Umgangsrecht – Zur Konventionswidrigkeit der aktuellen Fassung des &sec; 1626 a BGB – Inobhutnahmen durch Jugendämter – Cochemer Modell – Erbrechtliche Garantien – Art. 12: Homosexuellenehe.Der Autor Florian Fischer betreibt eine Anwaltskanzlei in Düsseldorf. Er bearbeitet vor allem Fälle aus dem Familien-, Erb- und Strafrecht, für welche die Konvention oftmals eine besondere Relevanz hat. Seit 2006 befasst er sich intensiv mit Menschenrechtsfragen. Er ist Leiter des Arbeitskreises Menschenrechte im Verband Deutscher Anwälte (VDA). 2010 erschien von ihm die erste Auflage des vorliegenden Kommentars.Zu beziehen unter: http://www.logos-verlag.de/cgi-bin/engbuchmid?isbn=2454&lng=deu&id=

 

Vernehmungscoaching für die anwaltliche Praxis

vernehmungscoaching Von Bertil Jakobson, Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht, Moers
828 Seiten – ISBN: 978-3-95425-996-0, EUR 64,90Wie kann man Menschen beeinflussen und manipulieren? Woran erkennt man Hinweise für eine Lüge? Welche praktische Bedeutung besitzt nonverbale Kommunikation? Wieso treffen Menschen vorhersagbar irrationale Entscheidungen? Die menschliche Kommunikation ist ein hochkomplexer Vorgang, der nicht nur aus dem gesprochenen Wort alleine besteht. Lautlose Signale wie Körperhaltung, Gestik, Mimik, Emotionen und Gefühle beeinflussen ein Gespräch nachhaltiger, als das gesprochene Wort es alleine vermag. Menschen treffen vorhersagbar irrationale Entscheidungen, erliegen kognitiven Täuschungen und sind für Manipulationen wie Suggestionen empfänglich. Mit dem vorliegenden Buch erläutert ein Rechtsanwalt anhand real geschehener und fiktiver Sachverhalte die mannigfachen Möglichkeiten, mittels Fragen und anderer Gesprächstechniken steuernden Einfluss auf die zwischenmenschliche Kommunikation auszuüben. Zu den Inhalten des Buches gehören u.a.:

  • Aktive und passive Gesprächstechniken
  • Vernehmungstaktische Fragetechniken
  • Die Bedeutung und Auswirkung nonverbaler Kommunikation
  • Der Einfluss von Emotionen und Gefühlen auf Kommunikation
  • Kognitive Täuschungen
  • Aussagepsychologische Grundlagen
  • Manipulationstechniken
  • Gedächtnisfehlleistungen
  • Gerichtliche Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung
  • Sprachproduktion und Psycholinguistik u.v.m.

Textprobe:

Kapitel 1.3, Fragetechniken: Taktische Vorüberlegungen: Es empfiehlt sich bei fast allen Vernehmungen, vor deren Beginn sich ausreichend Gedanken darüber zu machen, welchen Erkenntnisgewinn man sich von der anstehenden Vernehmung verspricht oder erhofft.

M.a.W.: Sie sollten unbedingt im Vorfeld abklären, welches Ziel Ihre Vernehmung(en) haben soll(en). Denn erst wenn dieses Ziel klar definiert worden ist (z.B. den Zeugen unglaubwürdig aussehen lassen, diesen für die eigene Partei prozessual eher günstigen Aussagen tätigen zu lassen, im Geschäftsgespräch die Oberhand zu gewinnen etc.), ist eine spätere Prüfung während der Vernehmung möglich, ob dieses Vernehmungsziel erreicht wurde. Wenn Fragen z.B. aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung kreiert und dort mehr oder weniger aus dem Handgelenk geschüttelt werden, besteht die Gefahr, dass das Vernehmungsziel aus dem Fokus gerät. Schlimmstenfalls werden sogar Fragen gestellt, die kontraproduktiv sind. Das kann zur Folge haben, dass während der Befragung unbemerkt bleibt, dass man sich bildlich gesprochen auf dem Holzweg befindet.

Andererseits kann auch die Situation eintreten, dass man eine Vernehmung frühzeitig beenden kann, weil z.B. ein Zeuge (entgegen der eigenen Prognose) keine belastenden Angaben gemacht oder das Beweisziel glaubhaft bestätigt hat. Oder es könnte je nach Lage der Dinge gefährlich sein, einem Zeugen weitere Fragen zu stellen, weil dieser aus dem Lager der eigenen Partei sich rauszureden droht. So betrachtet wird es immer wieder Situationen geben, bei denen es (prozess-) taktisch klug ist, von weiteren Fragen abzusehen, bevor die Auskunftsperson für die eigene Partei oder den Mandanten im Geschäftsgespräch mit Konkurrenten eher ungünstige, kompromittierende oder sonst unangemessene Angaben macht.

Nochmals: Es gibt keine a priori richtigen und/oder falschen Fragen, aber es kann einen falschen Zeitpunkt geben, Fragen zu stellen. Es ist ratsam, vor Stellung einer Frage kurz innezuhalten und nachzudenken, ob es in der betreffenden Vernehmungssituation wirklich erforderlich ist, diese Frage und/oder weitere/andere Fragen zu stellen. Bedenken Sie dabei bitte, dass niemand von uns das Rad der Zeit zurückdrehen kann: Hat z.B. ein Zeuge auf eine retrospektiv betrachtet überflüssige oder gar ungeschickte Frage erst einmal geantwortet, ist diese Antwort in den Köpfen aller Gesprächsteilnehmer vorhanden und kann den Ausgang der Vernehmung wenigstens mittelbar beeinflussen.

Mit jeder weiteren Frage besteht ein Risiko, dass die Vernehmung in falsches Fahrwasser gerät. Vernehmungsbereitschaft schaffen: Eine erfolgreiche Vernehmung hat gelegentlich zur Voraussetzung, dass Ihr Gesprächspartner auch mit Ihnen reden will. Das kann z.B. dann nicht unbedingt zu erwarten sein, wenn Sie als Verteidiger den Ermittlungsführer der Polizei in einem Strafprozess gegen Ihren Mandanten vernehmen. Auch bei der Stellung von Fragen gilt, dass Menschen hauptsächlich darauf reagieren, wie etwas kommuniziert, bezeichnet, ausgesprochen etc. wird.

Es gibt neben Fragen mannigfache andere Gesprächstechniken, auf die man aktiv und passiv zurückgreifen kann. Jede Vernehmung vor Gericht hat eine erste Frage. Es gibt keine zweite Chance, eine erste Frage zu stellen. Der Anfang der Vernehmung kann für den weiteren Verlauf derselben grundlegende Bedeutung erlangen. Es ist zu diesem frühen Zeitpunkt darauf zu achten, dass es gelingt, die Gesprächsbereitschaft des Gegenübers zu erreichen. Es ist der Gesprächsbeginn, der maßgeblich darüber mitbestimmt, wie sich der weitere Verlauf des Gesprächs gestalten wird. Wenn es den Gesprächsbeteiligten nicht gelingt, in dieser frühen Phase eine – bildlich gesprochen – kommunikative Brücke zwischen sich zu errichten, wird der Rest des Gespräches voraussichtlich nicht optimal verlaufen und schlimmstenfalls dazu führen, dass das intendierte Vernehmungsziel nicht erreicht wird.

Je nach Einzelfall kann es so betrachtet einen vernehmungstaktischen Fehler darstellen, eine Auskunftsperson, von der man nicht weiß, in wessen Lager sie steht und welche Angaben sie machen wird, bereits am Anfang einer Vernehmung mit mutmaßlich kompromittierenden oder sonst unangenehmen Fragen zu drangsalieren. Aus diesem Grunde empfehle ich ausnahmslos, der Auskunftsperson jedenfalls zu Beginn der Vernehmung freundlich und möglichst offen gegenüberzutreten. Sollte sich diese, aus welchen Gründen auch immer, Ihnen gegenüber im weiteren Vernehmungsverlauf ungebührlich verhalten, könnten Sie immer noch den eigenen Umgang mit dieser Person modifizieren. Andererseits kann es ein taktisches Kalkül darstellen, dass Sie z.B. einen Zeugen sofort forsch angehen, damit dieser dichtmacht oder sich beleidigt zurückzieht. Die Entscheidung für den geeigneten Umgang mit der jeweiligen Auskunftsperson ist stark von der jeweiligen Vernehmungssituation abhängig.

Hier können Sie die auf den folgenden Seiten ausgeführte Taktik anwenden: Die Begrüßungsfrage: Weil Menschen häufig darauf reagieren, wie etwas gesagt wird, sollte diese wichtige kommunikationspsychologische Erkenntnis unbedingt bei der allerersten Frage berücksichtigt werden. Daraus folgt für die hier interessierenden Fragetechniken, dass aus der Art und Weise, wie Fragen gestellt werden, in der betreffenden Auskunftsperson positive oder negative Stimmungen Ihnen gegenüber hervorgerufen werden können. Meist ist es hilfreich, vor Stellung der ersten Frage die Auskunftsperson so anzusprechen, dass diese sich wohl oder sogar geschmeichelt fühlt.

Die erste Frage kann daher quasi eine Art Begrüßungsfrage sein. Eine solche stellt streng genommen keine Frage dar. Es ist ein kommunikationstaktisches Vehikel, um die Auskunftsbereitschaft der Auskunftsperson zu erreichen. Hier gilt zu bedenken, dass wir etwas von unseren Gesprächspartner wollen, namentlich die Kundgabe bestimmter Informationen. Diese ungemein wichtige erste Anrede kann z.B. wie folgt vorgenommen werden: Beispiel: Verteidiger an Belastungszeugen: Sie haben dem Gericht schon zahlreiche interessante Dinge über den Vorfall berichtet. Ich habe den Eindruck, dass Sie bereits lange im Verkehrskommissariat arbeiten und daher über viel Erfahrung verfügen.

Ich habe noch einige Fragen, bei denen Sie mir sicherlich weiterhelfen können. (positive Ansprache). Eine negative Erstansprache hingegen könnte wie folgt vorgenommen werden, um einen Zeugen frühzeitig anzufahren und mundtot zu machen: Beispiel: Herr Mustermann, Sie sind Polizeibeamter. Sie haben bereits gesagt, dass Sie nur die Anzeige geschrieben haben. Das ist mir egal. Ich werde Sie dennoch zum Vorfall befragen. (negative Ansprache). Bei Zeugenvernehmungen vor Gericht kann es sowohl einen Vorteil, als auch einen Nachteil darstellen, als letztes den Zeugen befragen zu dürfen.

Zu den prozessrechtlichen Rahmenbedingungen einer Zeugenvernehmung erfolgen an anderer Stelle weitere Ausführungen. Hier ist auf folgendes hinzuweisen: Durch die Vernehmungen anderer Verfahrensbeteiligter hat man sich einen guten Eindruck vom Aussageverhalten des Zeugen verschaffen können. Diese Erkenntnisse lassen sich durchaus bei der eigenen Vernehmung des Zeugen berücksichtigen. Vielleicht wurden schon zahlreiche Fragen, die man selbst vorformuliert hatte, durch andere Verfahrensbeteiligte gestellt. Das könnte sogar zur Folge haben, dass die eigenen Fragekataloge in sich zusammengeschmolzen sind. Insbesondere kann sich auch die möglicherweise günstige Situation einstellen, dass der Zeuge einen ermatteten Eindruck macht, weil er bereits stundenlang vernommen worden ist.

Dann kann eine positive erste Ansprache den Zeugen aufbauen, ihm schmeicheln oder sonst Aussagebereitschaft schaffen. Vielleicht wurde er, egal ob zu Recht oder Unrecht, von einem anderen Verfahrensbeteiligten hart angegangen und ist von Ihrem höflichen wie freundlichen Auftreten angetan. Durch die im obigen Beispiel genannte erste Anrede des Zeugen erhält dieser einen positiven ersten Eindruck von seinem neuem Gesprächspartner und wird sich wahrscheinlich eher öffnen, als wenn er negativ angesprochen würde. Perfide könnte es z.B. sein, eine gute Beziehungsebene dadurch zu etablieren, indem man den Zeugen zunächst fragt, ob er eine Zigarettenpause (selbst wenn man weiß, dass er Nichtraucher ist) oder sonst eine Pause benötigt. Warum diese Schmeicheleien und/oder Aufmerksamkeiten? Dem Zeugen wird mit derartigen Angeboten auf einer Metaebene der Kommunikation signalisiert, dass man ihm helfen will oder sonst an ihm interessiert ist – selbst wenn beides überhaupt nicht der Fall ist.

Zum Autor:
Bertil Jakobson (Jahrgang 1976) ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht.

Neben seiner eigentlichen Arbeit als forensisch tätiger Anwalt beschäftigt er sich seit Jahren mit den Möglichkeiten, Erkenntnisse und Forschungsergebnisse verschiedener Wissenschaften für die tägliche Gesprächspraxis vor und außerhalb von Gerichten nutzbar zu machen. Seit 2010 hält er regelmäßig bundesweit Vorträge über tatsächliche und rechtliche Fragen zwischenmenschlicher Kommunikation für Verbände und Organisationen. Er lebt und arbeitet in Duisburg und Moers am Niederrhein.

Zu beziehen: http://www.diplomica-verlag.de/recht-wirtschaft-steuern_66/vernehmungscoaching-fuumlr-die-anwaltliche-praxis_162916.htm

 

Erbrecht für die steuerberatenden Berufe
mit Fallbeispielen, Praxishinweisen und Formulierungsvorschlägen

erbrechtsteuerberatendeberufe EUR (D) 48,60*
* inkl. USt.,
ohne Versandkosten
Im Rahmen Ihrer steuerberatenden Tätigkeit begleiten Sie Ihre Mandanten oft über viele Jahre. Wenn es um so heikle Fragen wie die Vermögensnachfolge geht, traut man Ihnen meist das nötige Fingerspitzengefühl zu, auch komplexere Sachverhalte mit der notwendigen Vertraulichkeit und Übersicht zu meistern.Um den Handlungsbedarf rechtzeitig zu erkennen und die richtigen zivilrechtlichen Schlussfolgerungen für die steuerliche Beratung zu ziehen, stellt Ihnen Dr. Hans-Peter Wetzel das grundlegende Know-how für die erbrechtlichen Aspekte Ihrer Mandate zusammen – ein gut verständlicher Überblick über
– materielles Erbrecht in der täglichen Praxis;
– mit aktuellen Hinweisen zu Rechtsprechung und relevanter Literatur und
– mit vielen anschaulichen Erbrechts-Fällen und geeigneten Lösungswegen.Die Sicht eines Praktikers, der Sie mit umfassenden Erfahrungen aus der eigenen Beratungspraxis unterstützt!
Von Dr. Hans-Peter Wetzel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Lehrbeauftragter an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung, KonstanzZu beziehen: http://www.esv.info/978-3-503-14107-4

 

 

StBVV
Steuerberatervergütungsverordnung Praxiskommentar

7., völlig neu bearbeitete Auflage 2013
EUR (D) 64,00*
* inkl. USt.,
ohne Versandkosten
Alles zum neuen Vergütungsrecht der Steuerberater: Dieser Kommentar ist das ideale Werk zum schnellen Nachschlagen bei den typischen Praxisfragen zur Vergütung der Steuerberater. Für die 7. Auflage wurden alle wichtigen Änderungen durch die umfangreiche Novellierung des Vergütungsrechts zur neuen StBVV eingearbeitet.Die kompetente Kommentierung bietet auch:
umfassende Informationen zur Abrechnung vereinbarer Leistungen mit einem rund 50 Punkte umfassenden Katalog
detaillierte Gebührentabellen mit häufig vorkommenden Gebührenbruchteilen
eine informative Einführung mit Hinweisen zur Durchsetzung des Vergütungsanspruchs, zur Abrechnungsgestaltung und zum Honorargespräch
ein detailliertes Streitwert-ABCUnter Praktikern besonders geschätzt ist das übersichtliche Handregister, das Sie rasch und einfach zu den für Sie relevanten Informationen navigieren lässt.
Mitbegründet von Horst Meyer, Steuerberater in Lüneburg, fortgeführt von Dr. Christoph Goez, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht in Münster, Vizepräsident des DUV – Deutscher Unternehmenssteuerverband e.V., und Gerald Schwamberger, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer in Göttingen, Mitglied des Gebührenausschusses der Steuerberaterkammer Niedersachsen, unter Mitarbeit von Thomas Volkmann, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht, Geschäftsführer des Steuerberaterverbandes Hamburg e.V., und Dipl.-Finanzwirt Walter Jost, Geschäftsstellenleiter und Kostenbeamter des Finanzgerichts des SaarlandesZu beziehen: http://www.esv.info/978-3-503-14429-7

 

Die Scheidungsfibel – Das 1×1 der Ehescheidung

scheidungsfibel Die Scheidungsfibel ist ein Ratgeber und Begleitbuch für Ehegatten, die sich mit Fragen der Trennung und Scheidung befassen. Die Scheidungsfibel richtet sich an den rechtlichen Laien und vermittelt in verständlichen und klaren Worten einen ersten Überblick über die Besonderheiten des Scheidungsverfahrens, erläutert die Voraussetzungen der Ehescheidung, den Ablauf des Verfahrens sowie die Entstehung und Berechnung der mit einer Ehescheidung anfallenden Kosten. Neben Erläuterungen zum Scheidungsverfahrens findet der interessierte Leser auch einen Überblick über die häufigsten mit der Ehescheidung verbundenen Folgesachen, wie das Unterhaltsrecht, den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich, die Verteilung des Hausrats sowie das Umgang- und Sorgerecht. Viele enthaltene Fallbeispiele aus der Praxis erläutern und verbildlichen die gesetzlichen Regelungen und sorgen so für ein besseres und klares Verständnis der Zusammenhänge. Der Autor ist Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht und verfügt über umfangreiche Erfahrungen bei Trennungen und Scheidungen, an denen der Leser durch eine Vielzahl von Hinweisen und hilfreichen Tipps teilnimmt.Zum Download: Amazon Buchshop

 

Zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Risiken des Steuerberaters

image004zivilrechthaftungf Zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Risiken des Steuerberaters
Grundlagen, Gefahrenschwerpunkte, VermeidungsstrategienISBN 978-3-503-12483-1
eBook (PDF-Datei): 978-3-503-12609-5
274 Seiten, 14,4 x 21 cm, kartoniert
EUR (D) 44,80*So schützen Sie sich vor Regressfällen!Die tägliche Arbeit des Steuerberaters birgt erhebliche Gefahren: Ihm wird eine umfassende und fehlerfreie Beratung abverlangt. Dabei sieht er sich mit immer mehr Haftungsrisiken konfrontiert.Agieren statt Abwarten
Dr. Christoph Goez gibt in diesem Buch seine langjährige Erfahrung als Prozessvertreter wie auch als Verteidiger für Steuerberater weiter. Er zeigt Ihnen die Gefahrensituationen in der Beratungspraxis und Ihre Handlungsspielräume auf. Mit

  • konkreten Tipps für die Prävention, Abwehr und Strafvermeidung
  • wertvollen Mustern für den Selbstschutz, z.B. für die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung
  • einer präzisen Auswertung der aktuellen Rechtsprechung und schnell auffindbaren Leitsätzen zum jeweiligen Problem!

Von der Büroorganisation bis zur Verjährung – in diesem Werk finden Sie umfassende Antworten auf Ihre Fragen zur beruflichen Haftung.

Von Dr. Christoph Goez, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Vizepräsident des DUV – Deutscher Unternehmenssteuer Verband e.V., Lehrbeauftragter an der Deutschen Universität für Weiterbildung Berlin

Bezug: http://www.esv.info/978-3-503-12483-1

 

„Elternunterhalt – Keine Frage offen“

elternunterhalt von Rechtsanwalt Günther Dingeldein und Rechtsanwalt Martin WahlersBestell-Nr.: E07186 ISBN: 978-3-448-09282-0 Seitenanzahl: 192 Auflage/Version: 1. Auflage 2009jetzt im Buchhandel erhältlich

Dass Eltern für ihre Kinder Unterhalt bezahlen müssen, ist landläufig bekannt. Dass umgekehrt auch die Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen müssen, ist erst in den letzten Jahren ins öffentliche Bewusstsein gerückt, nicht zuletzt durch die Auseinandersetzung um die Belastungen der „Sandwich-Generation“. Aufgrund der demographischen Entwicklung muss der Staat nun weitaus häufiger als in den Jahrzehnten zuvor für die Pflege alter Menschen aufkommen und das über einen deutlich längeren Zeitraum. Die Sozialhilfeträger versuchen verständlicherweise, sich ihre Leistungen von den eigentlich Verpflichteten – Ehegatten und Kindern – erstatten zu lassen.

Ob und wie viel Unterhalt ein betroffenes Kind zahlen muss, lässt sich mit wenigen Worten nicht beantworten. Das Thema ist komplex. Ohne Verständnis für die unterhaltsrechtlichen Zusammenhänge kann ein Laie kaum einschätzen, wie er sich gegenüber den Eltern oder bei „Post vom Amt“ verhalten soll.

In Zusammenarbeit mit dem Haufe Verlag und dem Ersten Deutschen Fernsehen legen Rechtsanwalt Günther Dingeldein und Rechtsanwalt Martin Wahlers ein Buch vor, das den Betroffenen den Einstieg in die Materie erleichtern soll. Es soll auch ein Begleiter für bereits anwaltlich beratene Personen sein, die ergänzende Erläuterungen wünschen oder einen Ausblick, wie eine eventuelle gerichtliche Auseinandersetzung ablaufen würde.

Rechtsanwalt Martin Wahlers stellte das Buch am 26.02.2009 in der Sendung ARD Buffet (www.ard-buffet.de) vor.

„Elternunterhalt – Keine Frage offen“ (Produktbeschreibung)

Was passiert, wenn das Einkommen Ihrer Eltern für Pflege und Heim nicht mehr ausreicht? Wer ist zu Unterhalt verpflichtet und wenn ja, in welcher Höhe? In diesem Ratgeber erhalten Sie alle Informationen, die Sie brauchen.

Inhalte:

  • Die aktuelle Rechtslage bei Elternunterhalt und Sozialhilferegress.
  • Wann Eltern Anspruch auf Unterhalt haben und wer Unterhalt leisten muss.
  • Ob Kinder mit dem gesamten Einkommen haften müssen, wie die Leistungsfähigkeit des Kindes berechnet wird und was vom Einkommen des Kindes abgezogen werden kann.
  • Rechtzeitig vorbeugen: Formulierungshilfen für erb- und unterhaltsrechtliche Regelungen im Vorfeld.

Zu beziehen u. a. bei Amazon für 12,90 € – siehe: http://www.amazon.de/Elternunterhalt-Keine-Frage-G%C3%BCnther-Dingelein/dp/3448092827