(Stuttgart) Die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG steht auch dem Nacherben zu und setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind. Damit können alle Nacherben diesen Freibetrag geltend machen und damit ggf. die Erbschaftsteuerbelastung reduzieren.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts‑, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das jetzt veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofes vom 01.02.2023, AZ II R 3/20.

In dem entschiedenen Fall hatte das Finanzamt dem Nacherben den Pauschbetrag nicht gewährt, da nach Ansicht des Finanzamtes der Pauschbetrag bei Vor- und Nacherbschaft nur einmal zur Verfügung stehe. Dieser Ansicht folgte der Bundesfinanzhof nicht und stellte fest, dass auch dem Nacherben dieser Pauschbetrag zusteht, unabhängig davon, ob auch der Vorerbe den Pauschbetrag in Anspruch genommen hat.

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung stellt der Bundesfinanzhof weiterhin fest, dass es hierbei auch nicht darauf ankommt, dass zumindest dem Grunde bei dem Nacherben auch tatsächlich Kosten angefallen sind.

Nach dieser Entscheidung steht dieser Pauschbetrag für Erbfallkosten jetzt bei jedem Nacherbfall auch den Nacherben zur Verfügung.

Henn empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts‑, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

 

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