(Stuttgart) Das Landgericht Coburg hat die Klage der ersten Ehefrau eines Versicherungsnehmers gegen die Versicherung ihres Ex-Ehemannes abgewiesen, nachdem diese die Versicherungsleistung an die zweite Ehefrau ausgezahlt hatte, da der Versicherungsnehmer zur Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht verheiratet war und deswegen davon auszugehen sei, dass im Todesfall der jeweilige Ehepartner zu diesem Zeitpunkt als Bezugsberechtigter anzusehen ist.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts (LG) Coburg vom 26.05.2010 – 11 O 781/09, bestätigt durch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg, Beschluss vom 22.09.2010, 1 U 64/10; rechtskräftig).

Der verstorbene Ex-Ehemann der Klägerin schloss 1975 im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses als Direktversicherung eine Lebensversicherung ab. 1978 heiratete er die Klägerin. Die Ehe wurde 1994 geschieden. Im September 2002 heiratete der Ex-Ehemann erneut. Als er später verstarb, zahlte die Versicherung nach dem Wunsch der zweiten Ehefrau an diese und einen Sohn die Versicherungsleistung aus. Die erste Ehefrau war der Ansicht, dass sie trotz der Scheidung weiterhin bezugsberechtigt gewesen sei. Nach den der Lebensversicherung zugrundeliegenden Richtlinien sei der zum Zeitpunkt des Vertragschlusses mit der versicherten Person verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt. Auch hätte eine Bezugsberechtigung der Klägerin dem Willen des verstorbenen Ex-Ehegatten entsprochen. Die beklagte Versicherung meinte, dass der jeweils aktuelle Ehegatte als begünstigt aus der Lebensversicherung anzusehen sei.

So sah das auch das Landgericht Coburg, betont Henn, und wies die Klage ab.

Das Landgericht hat die Richtlinien der Versicherung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgelegt. Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragschlusses verheiratet, so ist davon auszugehen, dass dieser Ehegatte bezugsberechtigt sein soll. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person die Ehe möglicherweise nicht mehr besteht. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass mit „Ehefrau“ eine konkrete Person bezeichnet ist.

Im vorliegenden Fall verhielt es sich jedoch anders. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages war der Mann nicht verheiratet. Daher war nach Auffassung des Landgerichts davon auszugehen, dass sich die Bezeichnung „Ehegatte“ nicht auf eine konkrete Person bezog. Folglich kann dies nur zu dem Ergebnis führen, dass der jeweilige Ehepartner als Bezugsberechtigter gemeint sein soll. Das Gericht wies darauf hin, dass es der Verstorbene auch in der Hand gehabt hätte, die Regelung zur Bezugsberechtigung so zu gestalten, dass nach seinem Ableben die erste Ehefrau die Lebensversicherung erhält. Da eine solche Regelung nicht getroffen wurde, spricht dies eher dafür, dass der zweimal Verheiratete seine jeweilige Ehefrau als Bezugsberechtigte sehen wollte.

Henn riet, das zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die auf Erb- und Erbschaftsteuerrecht spezialisierten Anwälte/ – innen in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., – www.dansef.de – verwies. 

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