FG Münster, Beschluss vom 10.12.2020, AZ 3 K 420/20 Erb
Ausgabe: 2-2021Erbschaftssteuerrecht
Erbschaftsteuer – Krankheitsbedingter Auszug aus dem Familienheim
1. Die Veräußerung des Familienheims führt auch dann zum Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat aufgrund einer Depressionserkrankung erfolgt.(Rn.17)(Rn.18)
2. Ein „zwingender Grund“ im Sinne des Gesetzes ist nur dann gegeben, wenn das Führen eines Haushalts schlechthin (etwa aufgrund von Pflegebedürftigkeit) unmöglich ist.(Rn.19)
3. Eine solche restriktive Gesetzesauslegung der Rückausnahme zum Steuerbefreiungstatbestand ist auch verfassungsrechtlich geboten, da die Steuerbefreiung für Familienheime Grundeigentümer gegenüber Inhabern anderer Vermögenswerte bevorzugt.(Rn.18)
4. Die in § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG vorgesehene Steuerbefreiung unterliegt erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.18)
5. Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 1/21).
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j20…