FG Münster, Beschluss vom 19.08.2022, AZ 3 K 2935/20 Erb
Ausgabe: 09-2022Erbschaftssteuerrecht
Die Klägerin begehrt die Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung nach ihrem Ehemann dahingehend, dass historischer Grundbesitz in L-Stadt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) im Umfang von 85 v. H. des Wertes als steuerfrei berücksichtigt wird.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j20…