(Stuttgart)  Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (NFG) hat durch unanfechtbaren Beschluss dem Antragsteller, einem eingetragenen Lebenspartner, vorläufigen Rechtsschutz in Form der Aufhebung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids gewährt. Das NFG sieht in der Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter eingetragenen Lebenspartnern aus dem November 2009 einen Gleichheitsverstoß gegenüber der Steuerbefreiung bei Ehegatten.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf den am 21.02.2011 veröffentlichten Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts (NFG) vom 06.01.2011 – (Az. 7 V 66/10).

Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2010 zwar eine grunderwerbsteuerliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten geregelt. Die Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes gilt jedoch – anders als die vergleichbare Regelung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht – nicht rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (01.08.2001), sondern erst ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes am 14.12.2010.

In der Sache folgt das NFG den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Beschluss zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, so Passau, und überträgt dies auf die Grunderwerbsteuer (vgl. BVerfG v. 21.07.2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07). Nach Auffassung des BVerfG ist eine Differenzierung vor allem nicht dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können, denn die Privilegierung von Ehegatten ist gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig (ähnlich schon zum einkommensteuerlichen Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartner: Beschlüsse des 10. Senats des NFG v. 09.11.2010 – 10 V 309/10 und des 13. Senats des NFG v. 01.12.2010 – 13 V 239/10).

Das Gericht hat im Übrigen ausführlich zur Frage des vorläufigen Rechtsschutzes im Fall von ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes Stellung bezogen.

In diesen Fällen machen viele Finanzgerichte und viele Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) den vorläufigen Rechtsschutz regelmäßig von einem „besonderen berechtigten Interesse des Antragstellers“ abhängig. Zur Begründung verweist der BFH u.a. darauf, dass jedem verfassungsgemäß zustande gekommenem Gesetz zunächst ein Geltungsanspruch zukomme, der nicht ohne Weiteres durch Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestört werden dürfe. Danach müsse immer eine Interessenabwägung zwischen der einer Aussetzung der Vollziehung entgegenstehenden Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung und den Individualinteressen des Bürgers vorgenommen werden.

Das Finanzgericht ist dieser Rechtsprechung entgegengetreten, betont Passau.

Zur Begründung verweist das NFG u.a. auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Gerade in Verfahren mit Fragen verfassungsrechtlicher Zielsetzung könne effektiver Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn den Individualinteressen des Bürgers Vorrang eingeräumt werde. Dies habe auch das BVerfG in seiner Rechtsprechung immer wieder hervorgehoben (z.B. BVerfG v. 19.06.1973 – 1 BvL 39/69 und 1 BvL 14/72). Diese Sichtweise könne es – so das NFG – dann möglicherweise auch dem BVerfG erleichtern, von seiner „pro-futuro-Rechtsprechung“ (= dem Gesetzgeber wird zur Korrektur einer verfassungswidrigen Norm eine Übergangsfrist eingeräumt) abzurücken; so wie dies schon bei den Entscheidungen des BVerfG zur Pendlerpauschale und zum häuslichen Arbeitszimmer nach Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zum Ausdruck gekommen sei (dazu Beschlüsse des NFG v. 02.03.2007 – 7 V 21/07 und v. 02.06.2009 – 7 V 76/09).

Das Gericht hat die Beschwerde zum BFH nicht zugelassen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass mit der Entscheidung den Ausführungen des BVerfG zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten gefolgt werde und zudem die Rechtsprechung des BVerfG zum vorläufigen Rechtsschutz bindend sei.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf die DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de – verwies.

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Jörg Passau
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