Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2021, AZ 12 WF 81/21
Ausgabe: 10-2021Familienrecht
Im Fall der Aufteilung der Ehewohnung unter den Ehegatten entspricht eine Nutzungsvergütung in der Regel nicht der Billigkeit. Etwas anderes kommt dann in Betracht, wenn der Antragsteller darlegt, dass sich die finanziellen Verhältnisse in einer Weise darstellen, dass die Verpflichtungen einseitig zu seinen Lasten verteilt sind. Da die Beteiligten ihre finanziellen Verhältnisse während der intakten Ehe in einer bestimmten Weise geregelt haben, ist jedoch im Ansatz davon auszugehen, dass die bestehende Lastenverteilung der Billigkeit entspricht und sich nicht durch die Trennung der Eheleute innerhalb der gemeinsamen Wohnung geändert hat.
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