(Stuttgart) Im Rahmen eines Auskunftsanspruchs im Pflichtteilsverfahren besteht kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage von Belegen.

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V., mit dem Sitz in Stuttgart, stellt das Oberlandesgericht München in einem aktuellen Urteil vom 23.08.2021, Az. 33 U 325/21, ausdrücklich fest und hob ein abweichendes Urteil des Landgerichts München damit auf.

§ 2314 BGB gibt dem Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses zum Todestag. Nach herrschender Rechtsprechung beinhaltet dieser Anspruch jedoch keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen zum Nachweis der Angaben, erläutert Fachanwalt für Erbrecht Henn aus Stuttgart.

Der beklagte Erbe hatte u. a. auch die Herausgabe der Meldung nach § 33 ErbStG an das Erbschaftsteuerfinanzamt verweigert. Diese Meldung enthält die Kontostände des Erblassers zum Todestag. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts besteht aber auch hinsichtlich dieses Dokumentes kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Herausgabe.

Der Pflichtteilsberechtigte muss insoweit den Angaben des Erben vertrauen.

Soweit der Erbe dieses Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben des Erben nicht hat, gibt es für Erben jedoch eine andere Möglichkeit. Denn Pflichtteilsberechtigte haben auch Anspruch darauf, dass die Erben ein Nachlassverzeichnis vorlegen, das von einem Notar erstellt wurde. Dieser Notar ist dann verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen selbst einzusehen und die entsprechenden Daten in das Nachlassverzeichnis zu übernehmen. Damit erhält der Pflichtteilsberechtigte zwar nicht direkt Einblick in die Unterlagen, aber der Notar hat den Einblick und wird die Angaben auch korrekt in das Nachlassverzeichnis übernehmen.

Fachanwalt für Erbrecht Henn weist ausdrücklich darauf hin, dass die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen meist kompliziert ist, da zuerst Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche durchgesetzt werden müssen und abschließend noch ein Zahlungsanspruch.

Henn empfiehlt Pflichtteilsberechtigten deshalb dringend, zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen und verweist insoweit auf die DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., – www.dansef.de

Abschließend weist Fachanwalt für Erbrecht Henn aus Stuttgart auch darauf hin, dass das Gleiche natürlich auch für Erben gilt. Die Erteilung einer korrekten Auskunft über den Bestand und Wert eines Nachlasses ist meist eine komplizierte Angelegenheit, so dass sich auch für Erben empfiehlt, hierbei anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

DANSEF – Vizepräsident und

geschäftsführendes Vorstandsmitglied

Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll                                   .

Kronprinzstr. 14

70173 Stuttgart

Tel.: 0711/30 58 93-0

Fax: 0711/30 58 93-11

stuttgart@drgaupp.de

www.drgaupp.de