KG Berlin, Beschluss vom 06.10.2020, AZ 1 AR 1020/20
Ausgabe: 10-2020Betreuungsrecht
Wer sich unter Beibehaltung seiner Wohnung zur Palliativpflege in ein (Sterbe-)Hospiz begibt, begründet dort regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 343 Abs. 1 FamFG, § 2 Abs. 4 S. 1 IntErbRVG.
Weitere Informationen: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brande…