KG Berlin, Beschluss vom 17.11.2020, AZ 1 W 1277/20
Ausgabe: 1-2021Familienrecht
1. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB setzt auch bei einem Neugeborenen die körperliche Anwesenheit voraus. Der Prioritätsgrundsatz gilt auch, falls eine Vater-Kind-Zuordnung erstmals zu einem Zeitpunkt nach der Geburt möglich ist.
2. Eine Weiterverweisung kann auch dann gemäß Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB unbeachtlich sein, wenn sie sich aus dem vom Aufenthaltsstatut berufenen Recht ergibt.
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