(Stuttgart) Ohne Kinderausweis kann ein Elternteil sein Kind nicht auf eine Urlaubsreise ins Ausland mitnehmen. Ist der andere Elternteil mit der Ausstellung des Kinderausweises nicht einverstanden, so bleibt bei einem gemeinsamen Sorgerecht als Ausweg, das Jugendamt um eine Vermittlung zu bitten oder zu Gericht zu gehen.

Doch in welchen Fällen erhält ein Elternteil, der sich finanziell selbst kein gerichtliches Verfahren leisten kann, für den direkten Weg zu Gericht Verfahrenskostenhilfe als staatliche Leistung?

Mit dieser Frage, so der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgerichtes (OLG) in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss grundlegend auseinandergesetzt.

  • Sachverhalt:

Die Mutter wollte mit den beiden neun Monate und zwei Jahre alten Kindern Verwandte in Holland besuchen. Für das jüngste Kind war noch kein Kinderausweis vorhanden. Die Eltern sind verheiratet, leben aber getrennt. Der Vater verweigerte die Zustimmung zur Ausstellung des Kinderausweises, weil er befürchtete, dass die Mutter das Kind ohne seine Zustimmung in die Türkei zu dortigen Verwandten bringen wollte. Die Mutter beantragte daraufhin bei dem Familiengericht, ihr die Befugnis zu geben, die Ausstellung des Kinderausweises alleine zu beantragen. Zugleich wollte sie für das gerichtliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe haben, weil sie nur über geringe Einkünfte verfügte. Das Familiengericht lehnte den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen „Mutwilligkeit“ ab, weil die Mutter vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht das Jugendamt eingeschaltet hatte. Hiergegen legte die Mutter Rechtsmittel ein.

  • Entscheidung:

Das Oberlandesgericht sah das Handeln der Mutter nicht als mutwillig an und gewährte ihr Verfahrenskostenhilfe, so Weispfenning.

Zur Begründung heißt es u.a.:

In den Verfahrensvorschriften ist ein obligatorisches (verpflichtendes) Schlichtungsverfahren beim Jugendamt vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht vorgesehen. Durch einen Vermittlungsversuch beim Jugendamt kommt es regelmäßig zu einer Zeitverzögerung. Diese ist einem Elternteil, der auf Verfahrenskostenhilfe angewiesen ist, nur zumutbar, wenn eine Vermittlung durch das Jugendamt eine überwiegende Erfolgsaussicht hat. Da im gerichtlichen Verfahren das Beschleunigungsgebot gilt, nach dem insbesondere das Familiengericht spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens einen Termin zur Erörterung ansetzen soll, ist es den Eltern auch nur zumutbar, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens das Jugendamt einzuschalten, wenn das Jugendamt binnen einer Frist von einem Monat einen Vermittlungstermin anbieten kann.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Vater außergerichtlich mehrfach geweigert, der Ausstellung eines Kinderausweises zuzustimmen, so dass das Oberlandesgericht es als wenig wahrscheinlich ansah, dass der Kindesvater bereits im Rahmen einer Vermittlung durch das Jugendamt seine Zustimmung erteilt hätte. Im gerichtlichen Verfahren um Zustimmung stellte der Vater letztendlich seine Bedenken gegen die Urlaubsreise zurück. Die Eltern einigten sich vor dem Familiengericht, dass der Vater mit der Ausstellung des Kinderausweises für das jüngste Kind einverstanden ist. Im Gegenzug verpflichtete sich die Mutter, dem Vater Urlaubsreisen ins Ausland vor Reiseantritt mitzuteilen und sich nicht länger als vier Wochen am Stück mit den Kindern im Ausland aufzuhalten. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. Juni 2011, Az. 10 WF 86/11).

Weispfenning empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

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Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“
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