Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2022, AZ 5 Sa 1708/21
Ausgabe: 06/2022Erbrecht
1. §150 a Absatz 2 Satz 1 SGB XI (juris: SGB 11) sieht nicht vor, dass der Beschäftigungszeitraum von drei Monaten innerhalb der Frist vom 01. März 2020 bis 31. Oktober 2020, den Pflegekräfte vorweisen müssen, um die Corona-Prämie nach dieser Vorschrift beanspruchen zu können, zusammenhängend verlaufen muss. Seiner Berechnung ist §191 BGB zugrunde zu legen.
2. Eine nach §150 a Absatz 5 SGB XI (juris: SGB 11) schädliche Unterbrechung führt nicht dazu, dass der Beschäftigungszeitraum neu zu laufen beginnt und vor der Unterbrechung zurückgelegte Beschäftigungszeiten unbeachtlich sind.
3. Darauf, dass die Pflegeeinrichtung die fristgerechte Geltendmachung der Vorauszahlung für die Corona-Prämie gegenüber der Pflegekasse unterließ und es deshalb nicht zu der in §150 a Absatz 8 Satz 1 SGB XI (juris: SGB 11) vorgesehenen Vorauszahlung kam, kann sie sich gemäß §162 Absatz 1 BGB gegenüber der anspruchsberechtigten Pflegekraft nicht mit Erfolg berufen.
4. Der Anspruch auf die Corona-Prämie ist gemäß §1922 BGB vererbbar.
Weitere Informationen: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE220…