Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2022, AZ L 7 SO 59/19
Ausgabe: 04-2022Erbrecht
Sozialhilfe – Kostenersatz durch Erben – Erbengemeinschaft – gesamtschuldnerische Haftung – Ermessen des Sozialhilfeträgers hinsichtlich der Auswahl eines Gesamtschuldners
Will ein Sozialhilfeträger im Rahmen des Kostenersatzes durch Erben gem § 102 SGB XII einen von mehreren Miterben als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, muss die Auswahl im Rahmen einer Ermessensentscheidung erfolgen. Eine Ermessensreduzierung auf Null folgt nicht schon daraus, dass einer der Miterben Betreuer des verstorbenen Leistungsberechtigten war. (Rn.20)
Weitere Informationen: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/170721