LG München, Beschluss vom 05.03.2022, AZ 18 O 11437/19
Ausgabe: 02-2022Erbrecht
Als Rheinische Tabelle wird grundsätzlich nur die alte Rheinische Tabelle bezeichnet. Die neue Rheinische Tabelle wird stets mit dem Zusatz „neu“ oder „fortgeführt“ gekennzeichnet. Eine derartige Kennzeichnung ist vorliegend nicht erfolgt. Dabei ist unschädlich, dass die alte Rheinische Tabelle bis heute in Reichsmark besteht. Eine Umrechnung in Euro ist jederzeit auffindbar. Auch der BGH hat diese Empfehlungen als akzeptable Grundlage bezeichnet mit der Einschränkung, dass jeder von den Einzelfallumständen absehende Schematismus zu vermeiden ist und alle Richtlinien nur als ein Anhalt für Normalfälle herangezogen werden dürfen.
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