LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.03.2018, AZ 6 O 6494/17
Ausgabe: 01/2019Erbrecht
1. Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag unterliegt lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Inhaltskontrolle.
2. Sittenwidrigkeit kann jedoch vorliegen, wenn der Erblasser Verständnis-, Wissens- oder Aufmerksamkeitsdefizite des Verzichtenden bewusst ausgenutzt hat und/oder die Bedeutung der abgegebenen Erklärungen und der dadurch ausgelösten Rechtsfolgen bewusst verharmlost hat. Bloßes Desinteresse des Verzichtenden oder eine Erwartungshaltung des Erblassers allein begründet noch keine Sittenwidrigkeit.
Weitere Informationen: https://www.dnoti.de/entscheidungen/index.html/…