LSG München, Beschluss vom 26.02.2024, AZ L 16 BA 107/23 B ER
Ausgabe: 07-2024Erbrecht
1. Dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände ist auch bei einer mittels letztwilliger Verfügung angeordneten Testamentsvollstreckung zur Verwaltung (§ 2205 BGB) von Gesellschaftsanteilen auf Lebenszeit des Testamentsvollstreckers genügt, deren Umfang sich aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB) ergibt.
2. Die fehlende Aufnahme eines Vermerks über die Testamentsvollstreckung in die Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) steht dem nicht entgegen. Eine Eintragung in das Handelsregister bestätigt eine Rechtsmacht, begründet sie aber nicht.
3. Ist eine Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker ohne Einschränkung angeordnet, ist dieser unter Ausschluss des Gesellschaftererben berechtigt und verpflichtet, grundsätzlich alle sich aus dem Geschäftsanteil ergebenden Rechte, insbesondere auch – vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen des Gesellschaftsvertrags – die Mitverwaltungsrechte, wahrzunehmen.
4. Die Testamentsvollstreckung bewirkt gemäß § 2211 BGB, dass dem Erben die Verfügungsmacht in Bezug auf die von dem Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlassgegenstände (hier: Gesellschaftsanteile) entzogen ist.
Weitere Informationen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…