(Stuttgart) Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat soeben entschieden, dass sich die Nutzungsvergütung für die Nutzung einer gemeinsamen Immobilie in der Trennungszeit nicht allein nach der ortsüblichen Marktmiete richtet.

Daneben seien auch die Leistungsfähigkeit des verbleibenden Ehegatten und die Einkommens­verhältnisse der Ehegatten insgesamt zu berücksichtigen.

Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Helene – Monika Filiz, Vizepräsidentin der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 13. Juli 2023 – 18 UF 97/22.

In dem Fall hatten Eheleute eine Immobilie, die beiden jeden zur Hälfte gehörte. Nach der Trennung verblieb die Ehefrau mit den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern in dieser Immobilie, worauf der Ehemann daraufhin von ihr die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der Hälfte der ortsüblichen Marktmiete verlangte, da er zur Hälfte Miteigentümer war.

Dieser Forderung hat das OLG Stuttgart nun in der Beschwerdeinstanz eine Absage erteilt.

Bei der Bemessung der Nutzungsvergütung gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB seien im Rahmen der Billigkeitsprüfung alle Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich. Diese Billigkeitsabwägung sei nicht nach streng rechnerischen Maßstäben vorzunehmen, sondern es sei eine wertende Betrachtung und Gewichtung der einzelnen Umstände geboten.

Zwar sei es richtig, dass grundsätzlich nach Ablauf des Trennungsjahres der in der im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung verbleibende Ehegatte eine Nutzungsvergütung in Höhe der Hälfte des objektiven Mietwertes der Immobilie an den anderen bezahlen muss. Weitere Billigkeitskriterien wie insbesondere die Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten, die Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten und der Schutzzweck des § 1361b BGB können die zu leistende Nutzungsentschädigung mindern oder – wie hier – gar ganz entfallen lassen. Im vorliegenden Fall sei die Ehefrau auf die weitere Nutzung der gemeinsamen Immobilie dringend angewiesen, da sie aus ihrem Einkommen die Anmietung einer anderweitigen Wohnung nicht finanzieren könne, zumal sie von ihrem Ehemann lediglich den Mindestunterhalt für die Kinder und keinen Ehegattenunterhalt erhalte.

Filiz empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Helene – Monika Filiz

Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht / Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Vizepräsidentin der DANSEF e. V.

 

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