Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 22.03.2024, AZ 19 A 604/22
Ausgabe: 03/2024Erbrecht
1. Ein wichtiger Grund für eine Umbettung im Sinn der Satzungen der Friedhofsträger in Nordrhein-Westfalen liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe des Verstorbenen als postmortal fortdauernden Bestandteil seiner Menschenwürde überwiegt (wie OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2012 19 A 2207/11 , juris, Rn. 47).
2. Eine Urkunde über den Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab ist keine Urkunde im Sinn des § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW, wenn der Friedhofsträger sie satzungsrechtlich als lediglich deklaratorische Urkunde ausgestaltet hat.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2024/…