OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2021, AZ 3 W 25/21
Ausgabe: 06-2021Erbrecht
§40 GKG bestimmt, dass für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgebend ist. Die Schätzung nach § 3 ZPO erfolgt hierbei nach objektiven Anhaltspunkten der Klagebegründung bei Einreichung unter Berücksichtigung der Erwartung des Klägers. Spätere geringere Bezifferung als zunächst angenommen sind unerheblich. Eine Herabsetzung des Streitwerts unter diese Vorstellung ist nicht mehr möglich, auch wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass die bei Einreichung der Klage vorhandene subjektive Einschätzung objektiv unterschritten wird.
Dies zugrunde gelegt hat das Landgericht zutreffend den Streitwert auf 6.000 € festgesetzt. Die Klägerin hatte bei Einreichung der Klage die Vorstellung, der Nachlasswert betrage ca. 190.000 €, so dass sie einen Zahlungsanspruch von ca. 31.750 € erwartete. Dass ihre Angaben ohne objektive Anhaltspunkte vollkommen ins Blaue hinein erfolgten, ist nicht ersichtlich. Dass das Landgericht für den Wertermittlungsanspruch ca. 1/5 dieses Betrages angesetzt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei Auskunftsansprüchen ist nicht der volle Wert des vorbereiteten Anspruchs, sondern ein Bruchteil davon zugrunde zu legen. Die vorgeschlagenen Werte bewegen sich dabei in einer Spanne von 1/10 bis 1/4. Der Bruchteil von 1/5 liegt innerhalb dieser Spanne und ist angemessen.
Dass die Beklagten mittlerweile einen Teil des Pflichtteilsanspruches ausgeglichen haben, ändert an der Festsetzung nichts. Die Zahlung erfolgte erst nach Rechtshängigkeit.
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