OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2020, AZ 3 W 27/20
Ausgabe: 04-2020Erbrecht
Der Erblasser hatte keinen Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellt. Hat aber der Erblasser trotz Aufhebungsgrund keinen Aufhebungsgrund rechtshängig gemacht, so behält der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht. Hiervon macht nur § 1318 Abs. 5 BGB eine Ausnahme. Nach dieser Vorschrift findet § 1931 zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder 1311 oder im Fall des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung. Kannte also der überlebende Ehegatte die Aufhebbarkeit seiner Ehe wegen Geschäftsunfähigkeit, Bigamie, Verwandtschaft, Formverstoßes oder Geistesstörung bereits bei Eheschließung, hat er kein gesetzliches Erbrecht. Die (potentielle) Aufhebbarkeit nach § 1314 Nr. 5 (Scheinehe) fällt dagegen nicht unter § 1318 Abs. 5 BGB.
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