OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2023, AZ 3 W 133/22
Ausgabe: 02-2023Erbrecht
Einem solchen einheitlichen Regelungsgehalt der letztwilligen Verfügungen im Sinne eines sog. Berliner Testaments steht nicht entgegen, dass die entsprechenden Anordnungen in drei verschiedenen Urkunden und mit einem zeitlichen Abstand von mehreren Jahren getroffen wurden. Die gegenseitige Erbeinsetzung und die Schlusserbeneinsetzung durch die Ehegatten müssen nicht zwingend in einer Urkunde erfolgen; möglich ist es auch, diese Regelungen in verschiedenen Urkunden in zeitlichem Abstand zu treffen, sofern der Wille der Testierenden dahin geht, nunmehr beide Verfügungen als eine Einheit gelten zu lassen.
Leitsatz der Redaktion
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