OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, AZ 1 WF 24/21
Ausgabe: 04-2021Familienrecht
Vorläufiger Verfahrenswert bei der Adoption Volljähriger und Beschwerdeverfahren
1. Bei einer Volljährigenadoption bestimmt sich der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG; nur bei Fehlen von Anhaltspunkten für die Wertfestsetzung ist der Auffangwert gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG anzusetzen.
2. Die besondere Bedeutung der Adoption rechtfertigt einen Verfahrenswert von 25 bis 50 Prozent des Reinvermögens der Annehmen-den; daneben kann auf deren Einkommensverhältnisse abgestellt werden.
3. Die vorläufige Wertfestsetzung kann nur inzidenter mit der Beschwerde nach §§ 58, 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG, also zusammen mit der richterlich angeordneten Vorschussanforderung angegriffen werden.
Weitere Informationen: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.d…