OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.10.2022, AZ 1 WF 125/22
Ausgabe: 10-2022Familienrecht
1. Bei der Frage nach dem Vorliegen einer die Anwaltsbeiordnung in einem Umfangsverfahren rechtfertigenden schwierigen Sach- oder Rechtslage können in subjektiver Hinsicht auch besondere psychische Belastungen des um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten zu berücksichtigen sein.
2. Wenn das Gericht bis zum Erörterungstermin nicht auf Bedenken gegen die Anwaltsbeiordnung hingewiesen hat, darf ein Beteiligter, der rechtzeitig vorab einen entscheidungsreifen Verfahrenskostenhilfeantrag eingereicht hat, darauf vertrauen, dass die beantragte Beiordnung erfolgen wird. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von § 78 Abs. 2 FamFG darf in einer solchen Situation die Anwaltsbeiordnung mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Gebot des fairen Verfahrens nicht versagt werden.
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