OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.07.2021, AZ 3 W 30/21
Ausgabe: 07-2021Erbrecht
Streitwert von Klage und Widerklage bezüglich eines Pflichtteils- sowie eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs
1. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG findet dann keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden. Dies ist bei einer Klage auf weitere Pflichtteilszahlung und einer Widerklage auf Rückzahlung überzahlten Pflichtteilsanspruchs der Fall (Fortführung von BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – VIII ZR 261/12 –, NJW 2014, S. 1456).
2. Eine Klage auf Pflichtteilsergänzung (§ 2315 BGB) und eine Widerklage auf Rückzahlung überzahlten Pflichtteilsanspruchs (§ 2303 BGB) betreffen nicht denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
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