OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.11.2023, AZ 1 WF 127/23
Ausgabe: 11-2023Familienrecht
1. In sonstigen gemäß § 266 FamFG Familienstreitsachen sind im Rahmen des Ermessens nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich auch die Rechtsgedanken des Gerichtskostengesetzes heranzuziehen.
2. Der Wert eines auf die ehemalige Ehewohnung bezogenen Herausgabeverlangens bemisst sich nach rechtskräftiger Ehescheidung gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 41 Abs. 2 GKG auf den Jahreswert der zuvor gezahlten Nutzungsentschädigung.
Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…