OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2019, AZ 1 W 19/17
Ausgabe 06-2019, herausgegeben von OLG Braunschweig
1. Eine Amtsannahmebestätigung – im Sinne einer Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Amtsannahmeerklärung des Testamentsvollstreckers – stellt kein Testamentsvollstreckerzeugnis im Sinne des § 2368 BGB dar.
2. Eine Amtsannahmebestätigung ist kostenfrei zu erteilen; sie ist mit der Festgebühr gemäß Nr. 12410 KV GNotKG bereits abgegolten.
3. Eine kostenrechtliche Gleichbehandlung einer Amtsannahmebestätigung und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses kommt weder in direkter noch in analoger Anwendung der Kostenvorschriften – insbesondere Nr. 12210 KV GNotKG – in Betracht.
Weitere Informationen: https://www.dnoti.de/entscheidungen/details/?tx_dnotionlineplusapi_decisions%5bnodeid%5d=da1bb7f0-fc8a-4253-aff6-458c7d7ef693&cHash=4fba971a7294d311ae504082b59808a9