OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.01.2021, AZ 3 W 118/20
Ausgabe: 1-2021Erbrecht
Funktionelle Zuständigkeit des Nachlassrichters in streitigen Erbscheinsangelegenheiten
1. Werden gegen die Einziehung eines Erbscheins Einwände erhoben, hat der Rechtspfleger das Verfahren nach dem landesrechtlichen Richtervorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nds. ZustVO-Justiz dem Nachlassrichter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
2. Hat statt des zuständigen Richters der unzuständige Rechtspfleger entschieden, ist die Sache – unabhängig von ihrer etwaigen inhaltlichen Richtigkeit – vom Beschwerdegericht aufzuheben, an das Nachlassgericht zurückzuverweisen und zugleich dem Richter vorzulegen.
Weitere Informationen: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.d…