OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.03.2024, AZ 1 WF 28/24
Ausgabe: 04/2024Familienrecht
Sofern ein Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens zum Termin eine Differenzierung zwischen den gesetzlichen Folgen nach § 33 FamFG und denen nach § 34 FamFG nicht deutlich erkennen lässt, liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 33 Abs. 3 Satz 1 FamFG nicht vor.
Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…