OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.04.2020, AZ 3 W 37/20
Ausgabe: 06-2020Erbrecht
Nachlasspflegschaft: Keine generelle Pflicht zur Umschichtung von nicht mündelsicheren Kapitalanlagen (hier: Aktien)
1. Im Rahmen einer Nachlasspflegschaft gibt es auch für Aktien-vermögen keine generelle Pflicht zur Umschichtung in eine mündelsichere Anlage. Der Nachlasspfleger hat vielmehr im Einzelfall unter Würdigung aller Vermögenspositionen im Rahmen pflicht-gemäßen Ermessens zu entscheiden, inwieweit im Hinblick auf die nach Kapitalanlagekriterien zu ermittelnden Risiken eine Fort-führung des Aktieninvestments vertretbar erscheint (im An-schluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2019 – I-3 Wx 8/19 -; OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2017 – 15 W 136/17).
2. Auch die durch die Corona-Krise verursachten Verwerfungen auf dem Kapitalmarkt dürften keinen Anlass geben, ein Aktiendepot insgesamt aufzulösen. Inwieweit es geboten sein könnte, Teile des Depots zu verkaufen oder umzuschichten, dürfte nur – ggf. mit Hilfe fachkundiger Beratung – für jede Aktienposition gesondert entschieden werden können.
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