OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.09.2022, AZ 1 WF 112/22
Ausgabe: 10-2022Familienrecht
1. Einer um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Person ist im Rahmen der Prüfung ihrer Bedürftigkeit in der Regel keine Beteiligung ihrer Mitbewohner an der Deckung der Wohnkosten zuzurechnen, soweit deren Einkommen die für sie einschlägige Freibetragsgrenze nicht übersteigt.
2. Bei erheblichen Einkommensunterschieden kommt eine Aufteilung der Wohnkosten auf mehrere Bewohner im Verhältnis ihrer Einkünfte in Betracht.
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