OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.05.2023, AZ 1 UF 38/23
Ausgabe: 07/08-2023Familienrecht
1. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ist der mit der Teilung von Anrechten auf Grundrentenzuschlag verbundene Verwaltungsaufwand in Folge der dadurch veranlassten jährlichen Prüfung der Einkommensanrechnung nach § 97a Abs. 6 SGB VI regelmäßig als nicht unerheblich zu gewichten.
2. Kommt hinzu, dass die wirtschaftliche Bedeutung des Ausgleichs für den Ausgleichsberechtigten im konkreten Fall als gering einzuschätzen ist und der Halbteilungsgrundsatz aufgrund eines vereinbarten Teilverzichts auf den Versorgungsausgleich ohnehin nicht vollständig umgesetzt wird, kann der Aspekt der Verwaltungseffizienz den Ausschlag gegen einen Ausgleich geben.
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