OLG Bremen, Beschluss vom 31.08.2023, AZ 3 W 15/23

Ausgabe: 09-2023Erbrecht

Nach Auffassung des Senats ist die Vollmacht auch nicht dadurch erloschen, dass beide gemeinschaftlich Bevollmächtigte auch gemeinschaftlich Erben des zuletzt verstorbenen Vollmachtgebers geworden sein sollen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vollmacht tatsächlich wegen Konfusion erlischt, wenn der (die) Bevollmächtigte(n) (Allein-) Erben des Vollmachtgebers werden. Im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs ist die Legitimationswirkung der Vollmacht (§ 172 BGB) in jedem Fall als fortbestehend anzusehen, wenn sie dem bevollmächtigten Erben weitergehende Handlungsmöglichkeiten eröffnet und schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen.

So liegt der Fall hier: Mit der beurkundeten Vollmacht über den Tod hinaus haben die Vollmachtgeber die fortgeltende, weitgehende Handlungsvollmacht auch für den Nachlass gegenüber Dritten kundgetan. Die Legitimationswirkung der Vollmachtsurkunde entfällt erst, wenn dem Dritten – in diesem Fall dem Grundbuchamt – bekannt ist bzw. bekannt sein müsste, dass die Bevollmächtigten Erben sind (§ 173 BGB). Dafür genügt allein die Behauptung, Erbe zu sein oder die Vorlage eines handschriftlichen Testaments nicht, weil damit der Erbennachweis nicht zu führen ist. Solange ein Erbschein nicht vorgelegt wird, kann und darf das Grundbuchamt auf die Legitimationswirkung der Vollmacht vertrauen.

Dass grundsätzlich bzw. in diesem Fall schutzwürdige Interessen Dritter der Legitimation der Bevollmächtigten durch die Vollmachturkunde zum Handeln für den Nachlass entgegenstehen, ist nicht erkennbar.