OLG Celle, Beschluss vom 04.01.2022, AZ 17 WF 230/21
Ausgabe: 01-2022Familienrecht
Fehlender Hinweis des Sachverständigen auf erhöhte Kosten seines Gutachtens im Umgangsverfahren; anzusetzende Kosten bei unrichtiger Durchführung einer Videoverhandlung; Kosten einer materiell unrichtigen Entscheidung
Die Hinweispflicht des Sachverständigen nach § 407a Abs. 4 ZPO besteht in Umgangsverfahren nicht bereits dann, wenn die Kosten außer Verhältnis zum Regelwert nach § 45 FamGKG stehen, erforderlich ist vielmehr ein bei Beauftragung des Sachverständigen nicht offenkundiges Missverhältnis zwischen Bedeutung des Verfahrens und den Kosten des Gutachtens, das jedenfalls bei völlig fehlendem Umgang des Antragstellers ausscheidet (entgegen OLG Frankfurt NZFam 2022, 30).
Ordnet das Gericht eine Verhandlung nach § 128a ZPO (Videoverhandlung) an, so darf es gleichwohl im Gerichtssaal erschienene Beteiligte nicht an der persönlichen Teilnahme hindern.
Eine materiell unrichtige, gleichwohl rechtskräftig gewordene Entscheidung führt nicht dazu, dass die gerichtlich aufgewandten Kosten auf einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 20 FamGKG beruhen würden.
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