OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2021, AZ 21 UF 187/21
Ausgabe: 11-2021Familienrecht
In einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft, das mit einem Unterhaltsantrag nach §§ 237, 179 Abs. 1 Satz 2 FamFG verbunden ist, ist mit der Endentscheidung über die Kosten einheitlich zu entscheiden.
Bei der gemischten Kostenentscheidung, für die auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand die Regelungen der §§ 81, 243 FamFG Anwendung finden – ist unabhängig von dem nach § 33 Abs. 1 Satz 2 FamGKG zu bemessenden Verfahrenswert – der auf die Abstammungssache entfallende Anteil mit dem auf die Unterhaltssache entfallenden Wert in Verhältnis zu setzen.
Im Fall der Feststellung der Vaterschaft sind i.d.R. die Gerichtskosten der Mutter des Kindes sowie dem als Vater festgestellten Mann zur Hälfte aufzuerlegen, während sie ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Denn durch ihre intime Beziehung in der gesetzlichen Empfängniszeit haben beide Veranlassung für eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung gegeben, zumal eine Obliegenheit zur außergerichtlichen Anerkennung der Vaterschaft allein aufgrund der Angaben der Kindesmutter nicht besteht.
Eine isolierte Beschwerde gegen eine gemischte Kostenentscheidung ist jedoch nur insoweit zulässig, als sie auf den Verfahrensgegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Abstammungssache) bezogen ist.
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