OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2020, AZ 10 UF 10/20
Ausgabe: 02-2020Familienrecht
Haben die Kindeseltern die Fortführung eines Wechselmodels vereinbart, nach dem die Kinder sich wöchentlich abwechselnd in ihren Haushalten aufhalten sollten, und zwar beginnend mit der 2. Kalenderwoche bei der Kindesmutter und mit anschließendem Wechsel „jeweils montags nach der Kita bzw. der Schule durch Abholung des dann betreuenden Elternteils“, bestehen keine Zweifel an der Vollstreckbarkeit dieser Regelung. Vielmehr war jeder Elternteil zur entsprechenden Herausgabe der Kinder durch Zulassung der Abholung durch den anderen am entsprechenden Montag sowie dazu verpflichtet, sich in der dem anderen Elternteil zugewiesenen Betreuungszeit jeglicher Einflussnahme auf die Kinder wie auch des Umgangs mit diesen zu enthalten. (vgl. in diesem Zusammenhang auch die weiteren zur Veröffentlichung bestimmten Senatsentscheidungen in den Verfahren 10 UF 270/19, 10 UF 16/20 und 10 WF 186/19)
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