OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2023, AZ 10 UF 116/22
Ausgabe: 04-2023Familienrecht
Zur Erziehungseignung eines Elternteils bei Nichtherausgabe eines Kindes an den allein sorgeberechtigten Elternteil und Vereitelung der Vollstreckung eines Beschlusses zur Herausgabe.
1. Ein Abänderungsantrag zur elterlichen Sorge kann weder mit dem Ziel der nochmaligen Überprüfung der Vorentscheidung noch allein mit einer dieser nachgehenden Kindesentführung seitens des nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteils begründet werden (Fortführung Senatsbeschluss vom 5. Mai 2022 -10 WF 51/22-, FamRZ 2023, 148).
2. Ein Fall mangelnder Erziehungseignung liegt vor, wenn ein Elternteil zum wiederholten Male das Kind in Anwesenheit zahlreicher dritter Personen (sog. „Unterstützer“ des herauspflichtigen Elternteils) bei eigener Ton- und Bildaufzeichnung und Anwesenheit eines „Kameramannes“ mit zur Aufnahme bereitem technischen Gerät bewusst und gezielt einer Vollstreckungsmaßnahme aussetzt (Fortführung Senatsbeschluss vom 14. Juli 2021 -10 UF 245/20-, FamRZ 2022, 611).
3. Gegen die Erziehungseignung eines nicht sorgeberechtigten Elternteils spricht weiter, wenn dieser zur Vermeidung der Vollstreckung einer Herausgabe des Kindes dieses aus dem bisherigen Wohnumfeld herausnimmt, nicht mehr zur Schule gehen lässt und damit von sämtlichen bestehenden sozialen Kontakten abschneidet.
4. Das Absehen von der erstinstanzlichen Anhörung eines Kindes ist insbesondere dann nicht verfahrensfehlerhaft, wenn der zur Herausgabe verpflichtete Elternteil die Vorstellung des Kindes bei Gericht davon abhängig macht, dass anlässlich dessen Anhörung auf die Vollstreckung einer wirksamen Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes verzichtet werde.
Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…