OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.2024, AZ 4 WF 44/24
Ausgabe: 07-2024Familienrecht
1. § 80 Abs. 1 InsO führt zum Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das vom Insolvenzbeschlag betroffene Vermögen auf den Insolvenzverwalter. Dies schließt die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Unterhaltsrückstände des Insolvenzschuldners ein, deren Zahlung im familiengerichtlichen Verfahren daher nicht mehr von diesem eingefordert werden kann.
2. Im vereinfachten Verfahren kann sich der Schuldner als Antragsgegner auch noch in der Beschwerdeinstanz mit Erfolg auf § 80 Abs. 1 InsO berufen, weil es sich dabei nicht um eine Einwendung i.S.d. § 256 Satz 2 FamFG handelt.
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