(Stuttgart) Gewalt und Todesdrohungen des Vaters gegen die Mutter der gemeinsamen Kinder rechtfertigen ihr alleiniges Sorgerecht 

Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Helene – Monika Filiz, Vizepräsidentin der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 1.10.2024 zu seinem Beschluss vom 10.9.2024, Az. 6 UF 144/24.

Vom Vater gegen die Mutter der gemeinsamen Kinder verübte häusliche Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen können im Einzelfall die Übertragung des Sorgerechts allein auf die Mutter rechtfertigen. Von einem Kind miterlebte Gewalt gegen seine Mutter ist eine spezielle Form der Kindesmisshandlung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deswegen die Beschwerde des Vaters gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter zurückgewiesen.

Die mittlerweile geschiedenen Eltern haben zwei gegenwärtig 9 und 5 Jahre alte Kinder. Diese leben seit der Trennung der Eltern im Herbst 2020 bei der Mutter. Gegen den Vater bestand im Jahr 2021 und erneut ab Ende 2023 ein jeweils halbjähriges Näherungs- und Kontaktverbot. Auf Antrag der Mutter wurde ihr die alleinige elterliche Sorge übertragen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters. Sie hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Das Amtsgericht habe zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben und der Mutter übertragen, führte der Senat aus. Bei der Entscheidung seien alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen: Hier bestehe zwischen den Eltern keine tragfähige soziale Beziehung. Die vom Vater gegen die Mutter ausgeübte Gewalt spreche gegen eine „für die Ausübung der elterlichen Sorge zwingend erforderliche Kommunikation auf Augenhöhe“. Der Vater habe die Mutter in der Vergangenheit körperlich angegriffen und verletzt und sie wiederholt mit dem Tode bedroht. Er habe sich impulsiv und unkontrolliert verhalten. Sein erhöhtes Aggressionspotential und seine Bereitschaft, auch körperliche Gewalt anzuwenden, ergebe sich aus den Anordnungsverfahren nach dem GewaltschutzG. Der Mutter sei es angesichts der ihr gegenüber ausgesprochenen Todesdrohungen auch nicht zumutbar, sich mit dem Vater regelmäßig in sorgerechtlichen Fragen abzustimmen. Der Vater habe sich wiederholt grenzüberschreitend verhalten und auch nicht an die Schutzanordnungen gehalten. Die an die Mutter „gerichteten direkten Todesdrohungen sind keine Basis für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge“, vertieft der Senat, „Unzweifelhaft ist der Kindesvater vorliegend nicht zu einem angemessenen respektvollen Umgang mit der Kindesmutter in der Lage“.

Gegen die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge spreche auch der Wille der Kinder. Dieser Wille sei trotz ihres noch geringen Alters beachtlich. Die Kinder hätten sich für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter ausgesprochen. Dabei sei auch zu beachten, dass die Kinder die gegenüber der Mutter ausgeübte Gewalt und die ausgesprochenen Todesdrohungen miterlebt hätten. Von Kindern miterlebte Gewalt stelle eine spezielle Form der Kindesmisshandlung dar und beinhalte erhebliche Risikofaktoren für die kindliche Entwicklung.

Mildere, gleich effektive Mittel als eine Übertragung der elterlichen Sorge allein auf die Mutter stünden hier nicht zur Verfügung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Filiz empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei sie u. a. auch auf die bundesweit mehr als 600 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Helene – Monika Filiz

Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht / Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Vizepräsidentin der DANSEF e. V.

 

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