OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2022, AZ 6 UF 148/22
Ausgabe: 09-2022Familienrecht
Ungeachtet von § 156 Abs. 3 S. 1 FamFG, wonach das Familiengericht in Verfahren betreffend den Streit der Eltern um den Aufenthalt des Kindes bei fehlender Entscheidungsreife in der Hauptsache mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung erörtern soll, kann eine solche Anordnung in einem Antragsverfahren nach § 1671 Abs. 1 BGB nur dann ergehen, wenn ein Elternteil einen Antrag nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamFG stellt.
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