OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.01.2025, AZ 6 UF 239/24
Ausgabe: 01-2025Familienrecht
1. Das elterliche Sorgerecht steht nicht zur Disposition der Eltern und eine erteilte Zustimmung der Eltern zum Entzug des Sorgerechts und der Bestellung eines Vormunds entbindet das Familiengericht weder von der amtswegigen Aufklärung der Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a BGB noch von der Begründung seiner Entscheidung.
2. Auch die unterbliebene Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von einem gerade erst geborenen Kleinkind nach § 159 Abs. 2 S. 2 und 3 FamFG stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG dar und kann jedenfalls bei weiteren Verfahrensverstößen, wie der nicht hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts und der Voraussetzungen von § 161 Abs. 2 FamFG sowie der fehlenden Begründung der Entscheidung (§ 38 Abs. 3 S. 1 FamFG), zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Erstgericht führen.
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