OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.06.2020, AZ 8 UF 115/19
Ausgabe: 05-2020Familienrecht
Zur Modifizierung des Zugewinnausgleichs durch Herausnahme von Betriebsvermögen
1. Die Modifizierung des Zugewinnausgleichs durch einen Ehevertrag dahingehend, dass das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen wird, hält einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle stand (Anschluss an BGH NJW 2013, 2753).
2. Haben die Ehegatten in einem wirksamen Ehevertrag vereinbart, dass das betriebliche Vermögen des Ehemannes bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außer Betracht bleiben soll, so besteht bezüglich dieses Betriebsvermögens kein Anspruch auf Auskunftserteilung.
Weitere Informationen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/docum…