OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.09.2018, AZ 20 W 197/18
Ausgabe: 01/2019Erbrecht
Anhörung potenzieller Nacherben im Grundbuchverfahren
1. Vor einer Löschung des Nacherbenvermerks ist den Nacherben in jedem Fall, auch bei feststehender Vollentgeltlichkeit der Verfügung, rechtliches Gehör zu gewähren.
2. Für unbekannte oder ungewisse Nacherben ist ein Pfleger nach § 1913 BGB zu bestellen. In der Notwendigkeit einer Anhörung im Grundbuchverfahren liegt auch ein Fürsorgebedürfnis i. S. d. § 1913 S. 1 BGB.
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