OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2025, AZ 21 W 123/24

Ausgabe: 01-2025Erbrecht

1. Die Ausschlagungserklärung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bedarf auch dann der öffentlichen Beglaubigung, wenn dieser über eine öffentlich beglaubigte Vollmacht des Ausschlagenden verfügt.

2. Die Einreichung eines nicht öffentlich beglaubigten Anwaltsschriftsatzes, der die Ausschlagungserklärung enthält, über das besondere Anwaltspostfach (beA) ersetzt nicht das Erfordernis der gemäß § 1945 BGB erforderlichen öffentlichen Beglaubigung.

Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…