OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2022, AZ 6 UF 131/22
Ausgabe: 09-2022Familienrecht
1. Ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ist nach § 249 Abs. 2 FamFG unstatthaft, wenn zum Zeitpunkt dessen Zustellung bereits ein gerichtliches Verfahren über den Unterhaltsanspruch des Kindes anhängig gewesen ist.
2. Hierbei genügt ein Auskunftsstufenverfahren, weil auch dieses auf Zahlung von Unterhalt gerichtet ist und zudem der Leistungsanspruch bereits rechtshängig wird. Die Anhängigkeit besteht auch dann fort, wenn das Stufenverfahren nach einem Teilbeschluss über die Auskunft nicht weiterbetrieben wird.
3. Das vereinfachte Verfahren ist im Übrigen auch dann unzulässig, wenn die Angaben in dem Antrag nicht der Wahrheit entsprechen und der wahre Sachverhalt die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren nicht rechtfertigt, was der Antragsgegner ungeachtet von § 256 FamFG im Beschwerdeverfahren einwenden kann.
Weitere Informationen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/docum…