OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.10.2018, AZ 20 W 153/18
Ausgabe 01/2019, herausgegeben von OLG Frankfurt
Wirkung einer Vaterschaftsanerkennung bei verschwiegener Ehe der Mutter
Die sich aus einer gültigen Ehe ergebende Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB ist gegenüber einem Vaterschaftsanerkenntnis nach § 1592 Nr. 2 BGB vorrangig. Dies gilt auch dann, wenn die 5-Jahres-Frist des § 1598 Abs. 2 BGB verstrichen ist. Das Bestehen einer Ehe entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes.
Weitere Informationen: https://www.dnoti.de/entscheidungen/index.html/00527f41-076e-4425-82d8-4d6f175c4f13/da7698d6-8dd3-48a3-bec2-bcde86d7e011?mode=detail