OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.10.2018, AZ 20 W 153/18
Ausgabe: 01/2019Familienrecht
Wirkung einer Vaterschaftsanerkennung bei verschwiegener Ehe der Mutter
Die sich aus einer gültigen Ehe ergebende Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB ist gegenüber einem Vaterschaftsanerkenntnis nach § 1592 Nr. 2 BGB vorrangig. Dies gilt auch dann, wenn die 5-Jahres-Frist des § 1598 Abs. 2 BGB verstrichen ist. Das Bestehen einer Ehe entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes.
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